homi.appApp ansehen

Pflichtangaben auf der Rechnung nach § 14 UStG

Die Pflichtangaben stehen in § 14 Abs. 4 UStG. Sie gelten für Rechnungen an Unternehmen ebenso wie an Privatpersonen; erleichtert wird nur bei Kleinbeträgen bis 250 Euro brutto.

Redaktion homi.app · Aktualisiert am 01. August 2026 · 6 Min. Lesezeit

Die Angaben im Einzelnen

AngabeWorauf es ankommt
LeistenderVollständiger Name und Anschrift, wie im Register geführt
EmpfängerVollständiger Name und Anschrift; bei Firmen die richtige Rechtsform
Steuernummer oder USt-IdNr.Eine von beiden genügt
AusstellungsdatumDas Datum, an dem die Rechnung erstellt wurde
RechnungsnummerEinmalig vergeben, nicht wiederholbar
LeistungsbeschreibungMenge und handelsübliche Bezeichnung, ohne Rückfragebedarf
LeistungszeitpunktTag, Zeitraum oder Kalendermonat der Ausführung
EntgeltNach Steuersätzen aufgeschlüsselt, Minderungen ausgewiesen
Steuersatz und SteuerbetragProzentsatz und Betrag getrennt ausweisen

Wann weniger genügt

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto entfallen Empfängerangaben, Rechnungsnummer, Steuernummer und die getrennte Ausweisung des Steuerbetrags. Entgelt und Steuer dürfen in einer Summe stehen, der Steuersatz muss genannt sein.

Wann mehr verlangt wird

  • Bei Leistungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit einem Grundstück: Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Empfängers.
  • Bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • Bei Abrechnung durch den Empfänger: die Angabe „Gutschrift“.
  • Bei Kleinunternehmern: der Hinweis auf die Steuerbefreiung statt eines Steuerausweises.

Vorlage vermeiden, Vorgang nutzen

Wenn die Rechnung aus dem Vorgang entsteht, sind Leistungszeitpunkt und Beschreibung bereits erfasst.

ItsDone ansehen

Häufige Fragen

Reicht die Steuernummer oder brauche ich eine USt-IdNr.?

Eine von beiden genügt. Die USt-IdNr. brauchen Sie zusätzlich bei Geschäften innerhalb der EU.

Muss die Anschrift des Empfängers vollständig sein?

Ja, bei Rechnungen über 250 Euro brutto. Eine unvollständige Anschrift ist ein häufiger Rückweisungsgrund.

Quellen

Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob eine Vorschrift in Ihrem Fall gilt, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder die zuständige Kammer.

Weiterlesen