Lohnanteil ausweisen: haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG
Privatpersonen können einen Teil der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen — aber nur den Lohnanteil, nicht das Material. Dafür muss die Rechnung beides getrennt ausweisen und der Betrag unbar gezahlt worden sein.
Redaktion homi.app · Aktualisiert am 01. August 2026 · 6 Min. Lesezeit
Warum das Ihre Kunden interessiert
Ohne getrennten Ausweis erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an. Für den Kunden ist das ein spürbarer Betrag — für Sie ein Grund, warum Rechnungen zurückkommen oder Rückfragen erzeugen, die Sie sich sparen können.
So sieht die Aufteilung aus
Aufbau der Rechnungspositionen
- Arbeitszeit (Lohnanteil): 6,0 Std. à 55,00 € = 330,00 €
- Fahrtkosten (Lohnanteil): 25,00 €
- Material: Dichtungssatz, Kleinteile = 48,00 €
- Zwischensumme netto: 403,00 €
- davon begünstigter Lohn- und Fahrtkostenanteil: 355,00 €
Zwei Voraussetzungen, die oft übersehen werden
- Es muss eine Rechnung vorliegen — eine Quittung genügt nicht.
- Die Zahlung muss unbar erfolgen, also per Überweisung. Barzahlung schließt den Abzug aus, selbst mit Rechnung.
Der zweite Punkt ist in der Objektbetreuung der häufigere Stolperstein: Wer bar kassiert, nimmt dem Kunden den Steuervorteil, ohne es zu merken.
Aufteilung ohne Nachrechnen
Die App trennt Lohn- und Materialanteil beim Erstellen der Rechnung und weist den begünstigten Betrag gesondert aus.
ItsDone ansehenHäufige Fragen
Gilt das auch für Leistungen an Mieter?
Ja, auch Mieter können begünstigte Aufwendungen geltend machen, etwa über die Nebenkostenabrechnung. Auf den getrennten Ausweis kommt es genauso an.
Was, wenn ich pauschal abrechne?
Dann sollte der Lohnanteil geschätzt und als solcher ausgewiesen werden. Die Schätzung muss nachvollziehbar sein.
Quellen
Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob eine Vorschrift in Ihrem Fall gilt, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder die zuständige Kammer.